AGB
CHR. & H. SIEVERS GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten - vorbehaltlich 9. - für alle Leistungen des Auftragnehmers, d.h. sowohl für Lieferungen als auch für Montagearbeiten (einschl. Reparaturen und Wartungen). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers und andere allgemeine Geschäftsbedingungen (VOB, VOL. usw.) gelten nur, soweit dies entweder in den nachstehenden Bedingungen vorgesehen oder vom Auftragnehmer für den einzelnen Auftrag ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
1.3 Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, oder soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend.
1.4 Änderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
1.5 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben sind unverbindlich. Kostenanschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.6 Sämtliche Nebenabreden (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Erd- und Malerarbeiten), soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind bauseitige Leistungen. Sie sind gesondert zu vergüten, falls sie dennoch auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer ausgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholte Montagen erforderlich werden.
2. LEISTUNGSZEIT
2.1 Nur schriftlich vereinbarte Liefer- und/oder Montagefristen sind verbindlich.
2.2 An eine vereinbarte Leistungszeit ist der Auftragnehmer nicht mehr gebunden, wenn aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Fehlens technischer Voraussetzungen, Genehmigungen, ebenso bei Streik oder Aussperrung, entweder die Ausführung nicht rechtzeitig begonnen oder die Anlage nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Voraussetzung für den Ausführungsbeginn ist, daß die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, daß die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
3. PREISE
3.1 Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise für Anlagen und Anlagenteile netto ab Versandlager und schließen Montagen nicht ein.
3.2 Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösungen und Arbeitsstunden des Montagepersonals, einschließlich Zuschläge für Überstunden (+25%), Nachtarbeit (+50%) und Sonntags- und Feiertagsarbeit (+100% bzw. 150%). Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Für die Inanspruchnahme unseres Störungsdienstes durch Auftraggeber ohne Wartungsvertrag wird zusätzlich eine Orientierungspauschale in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu trage. Handelt es sich um einen kompletten Öl- oder
Gasfeuerungsmontageumfang oder ist für Montage- und Reparaturarbeiten ein Pauschalpreis angeboten, so gelten die Preise des Angebots nur bei Bestellung des ganzen angebotenen Umfangs unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und hieran anschließender Inbetriebnahme.
3.3 Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart ist, zuzüglich Mehrwertsteuer in der bei Beendigung der Leistung geltenden Höhe.
3.4 Bei Verträgen, gemäß 9. hat der Auftragnehmer das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Im übrigen besteht dieses Recht nur, soweit der Auftragnehmer die Leistung nicht
innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß zu erbringen hat.
3.5 Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzliche Arbeiten werden nach dem Stunden- und Materialaufwand berechnet. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Baugenehmigungsunterlagen und Zeichnungen.
3.6 Vereinbarte Pauschalpreise schließen Zuschläge, die ohne Verschulden des Auftragnehmers notwendig werden, wie Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Zahlungen sind, soweit nichts anders vereinbart ist, ohne Abzug zu leisten, und zwar
a) für Lieferungen, innerhalb von 7 Tagen,
b) für Montagearbeiten, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum.
4.2 Der Auftraggeber kann mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen nicht aufrechnen.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4.4 Die Übergabe von Wechseln oder Schecks gilt nicht als Zahlung. Die Annahme erfolgt in jedem Falle nur zahlungshalber, Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.
4.5 Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht sind unzulässig.
4.6 Werden bei Verträgen gemäß 9. die in Ziffer 4.1 genannten Zahlungsfristen überschritten, so sind – auch ohne Mahnung – Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu entrichten. Im übrigen besteht dieser Zinsanspruch nur nach Mahnung und ermäßigt sich, wenn und soweit der
Verzugsschaden nachweislich geringer sein sollte.
4.7 Werden die Zahlungsfristen um mehr als 2 Wochen überschritten, wird ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder werden dem Auftragnehmer ungünstige Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bekannt, so kann der Auftragnehmer – unter Widerruf etwaiger
Stundungsvereinbarungen – hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen sofortige Zahlung bzw. Vorauszahlung verlangen. Ferner kann der Auftragnehmer in diesem Falle die von ihm gelieferten Teile auf Kosten des Auftraggebers ausbauen und/oder nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche – vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5. ABNAHME UND GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Gefahr geht mit dem Versand, spätestens mit der Ankunft der Lieferteile auf der Baustelle auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn der Auftraggeber noch andere Leistungen übernommen hat.
5.2 Bei Montageleistungen trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch die Leistung durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher aufgeführten Arbeiten sowie der
sonstigen entstandenen Kosten.
5.3 Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Montageleistung, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers die gesamte Leistung, oder Teile davon, in Obhut übergeben wurden
(z.B. bauseitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung).
5.4 Die Leistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Eine Benutzung der erbrachten Leistungen vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon erbrachten Leistungen gelten mit der Benutzung als abgenommen. Soweit es sich nicht um Verträge gemäß 9. handelt, gilt anstelle dieses Absatzes § 12 VOB Teil B.
6. HAFTUNG FÜR MANGELHAFTE LEISTUNG
Für Qualität der gelieferten Teile und der ausgeführten Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die Gewähr nach Maßnahmen der folgenden Bestimmungen.
6.1 Für mangelhafte Teile wird kostenlos Ersatz geliefert.
6.2 Ist die Montage vom Auftraggeber oder von dessen Subunternehmer durchgeführt worden und hat der Auftraggeber die Garantiepauschale entrichtet, so trägt der Auftragnehmer ferner die mit der Auswechselung des mangelhaften Teils verbundenen Lohnkosten. Andernfalls sind diese Arbeiten vom Auftraggeber zu verhüten.
6.3 Ersetze Teile sind Eigentum des Auftragnehmers und sind kostenfrei an ihn zurückzugeben. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen. Für Austauschteile ist eine Haftung ausgeschlossen.
6.4 Etwaige Montagemängel werden vom Auftragnehmer beseitigt.
6.5 Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises oder, wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6.6 Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten Teil anhaften, ferner Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind – ausgenommen Verträge gemäß 9. – vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, § 635 BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
6.7 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten bei Bauwerken übernimmt, gelten – falls nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich nachstehender Nr. 6.8 - die Gewährleistungsbestimmungen des § 13 VOB Teil B.
6.8 Bei Verträgen gemäß 9. gilt folgendes: Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr. Für maschinell bewegte Teile der Anlage (z.B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Regelgeräte usw.) sowie für Ansprüche wegen Montagemangels beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt in jedem Fall mit dem Tage des Gefahrenübergangs. Durch die Lieferung von Ersatzteilen oder durch Mangelbeseitigungsarbeiten wird eine neue Gewährleistungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
6.9 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers auf die von diesem gelieferten Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für dies Mängel frei, es sei denn, daß der Mangel nachweislich von ihm ohne weiteres vorherzusehen war und er einen entsprechenden Hinweis unterlassen hat. Ein Hinweis gegenüber dem zuständigen Vertreter des Auftraggebers genügt dabei in jedem Falle.
6.10 Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer, oder wenn ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden, oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung, ungenügender Schornsteinanlage, unsachgemäßer Bedienung oder Wartung, ferner Schäden, welche durch die Anwendung ungeeigneter bzw. verunreinigter Brennstoffe oder durch chemische Einflüsse entstehen, sowie Frost- und Wasserschäden.
6.11 Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt.
7. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN
Für die Verletzung von Hinweis-, Beratungs- oder sonstigen vertraglichen Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung hilfsweise bis zur Höhe der Auftragssumme. Handelt es sich nicht um einen Vertrag gemäß 9. so gilt dies nur, wenn nicht
grobes Verschulden vorliegt. Kann der Auftraggeber wegen der Nebenpflichtverletzung die Leistungen nicht vertragsgemäß verwenden, so gilt 6. entsprechend.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Alle vom Auftragnehmer gelieferten Teile bleiben bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe dieser Teile zu verlangen. Macht der Auftragnehmer
von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn er dies ausdrücklich erklärt hat.
8.2 Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter veräußern und nur, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Übergang des Eigentums auf seinen Abnehmer seinerseits von der vollständigen
Bezahlung abhängig zu machen. Die aus der Weiterveräußerung (einschl. Einbau) entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber jederzeit verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Recht auf Weiterveräußerung besteht nicht, wenn die daraus entstehenden Forderungen nicht wirksam an den Auftragnehmer abgetreten
werden können. Zu sonstigen Verfügungen über Lieferteile des Auftragnehmers, insbesondere Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
8.3 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Von etwaigen Pfändung der vom Auftragnehmer gelieferten Teile oder der abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
9. PERSÖNLICHER ANWENDUNGSBEREICH
Die Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern 1.2, 2.3, 4.3, 5.4, 6.2 und 6.11 gelten nur für die Verträge, die mit Kaufleuten abgeschlossen werden und zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören sowie für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
10. SCHLUßBESTIMMUNGEN
10.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit zulässig, der Sitz des Unternehmens vereinbart.
10.2 Sollten Teile dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Gebrauch ist nicht anwendbar.